Zur neuen Fassung von § 4 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12) |
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig,
1. | wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder | |
2. | soweit der Betroffene eingewilligt hat. |
(2) 1Wird die Einwilligung beim Betroffenen eingeholt, ist er über die beabsichtigte Datenverarbeitung und den Zweck der Verarbeitung aufzuklären. 2Die Aufklärungspflicht umfasst bei einer beabsichtigten Übermittlung auch den Empfänger der Daten. 3Über die Möglichkeit einer weitergehenden Datenverarbeitung auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ist er zu unterrichten. 4Der Betroffene ist unter Darlegung der Folgen darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung verweigern kann und dass die Möglichkeit besteht, die Einwilligung zu widerrufen.
(3) 1Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. 2Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben.
(4) 1Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn die empfangende Stelle sicherstellt, dass
2§ 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Einwilligung keine Anwendung.
(5) 1Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 3 Satz 1 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. 2In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 2, die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, und die Erteilung der Einwilligung schriftlich festzuhalten.
(6) 1Der Betroffene hat das Recht, gegenüber der Verarbeitung seiner Daten, auch wenn diese rechtmäßig ist, ein schutzwürdiges, in seiner persönlichen Situation begründetes Interesse einzuwenden (Einwendungsrecht). 2Die Verarbeitung ist in diesem Fall nur zulässig, wenn eine Abwägung ergeben hat, dass sein Interesse hinter dem öffentlichen Interesse an der Verarbeitung zurückzustehen hat. 3Das Ergebnis der Abwägung ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 4Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung in den in § 33 Abs. 3 genannten Fällen.
(7) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine nachteilige rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht auf eine Bewertung seiner Persönlichkeitsmerkmale gestützt werden, die ausschließlich im Wege einer automatisierten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zustande gekommen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes (Elektronik-Anpassungsgesetz - EAnpG) vom 14.12.2004 (GBl. S. 884), in Kraft getreten am 01.03.2005.
beauftragter § 11Verfahrens-
verzeichnis § 12Vorabkontrolle
Rechtsprechung zu § 4 LDSG a.F.
13 Entscheidungen zu § 4 LDSG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 19.10.2017 - 8 K 1889/16
Informationszugangs zwecks Erlangung amtlicher Informationen zu rein ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2014 - 1 S 1352/13
Anspruch auf Löschung von kopierten Daten aus dienstlicher Kennung; ...
- VG Stuttgart, 16.04.2008 - 3 K 2222/07
Antrag auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Professor
- VG Stuttgart, 01.08.2008 - 3 K 1886/08
Datenabgleich von Polizeibewerbern rechtswidrig
- AGH Baden-Württemberg, 12.05.2012 - AGH 26/11
Zulässigkeit der Veröffentlichung von Kanzleisitz und Privatwohnsitz ohne ...
- VG Karlsruhe, 26.08.2015 - 4 K 2108/11
Preisgabe des Namens des Verdeckten Ermittlers an Betroffenen
- VG Karlsruhe, 26.08.2015 - 4 K 2113/11
Rechtmäßigkeit der Anordnung einer verdeckten Ermittlung; Datenerhebung über ...
- VG Karlsruhe, 19.05.2009 - 10 K 932/09
Veröffentlichung der Empfänger von EU-Agrarsubventionen
- VGH Baden-Württemberg, 14.02.1991 - 10 S 1767/90
Zur Löschung und Vernichtung von personenbezogenen Daten bei der Polizei
- VG Karlsruhe, 19.09.2007 - 7 K 851/04
Querverweise
Auf § 4 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (LDSG a.F.)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 5 (Rechte des Betroffenen)
- Rechte des Betroffenen
- § 21 (Auskunft)
- Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)
- Bodeninformationen, Erfassung und Überwachung
- § 12 (Datenübermittlung)
- Landesabfallgesetz (LAbfG)
- Überwachung, Datenverarbeitung
- § 22 (Datenverarbeitung)