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Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 1 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ LDSG a.F. (https://dejure.org/gesetze/LDSG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LDSG a.F.
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__paste_bez__ __paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 1
Aufgabe des Gesetzes

Aufgabe dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

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Rechtsprechung zu § 1 LDSG a.F.

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