Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 6 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 6
Datengeheimnis

1Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder sonst zu verwenden (Datengeheimnis). 2Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Rechtsprechung zu § 6 LDSG a.F.

3 Entscheidungen zu § 6 LDSG a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 6 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (LDSG a.F.) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 7 (Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag)
     
      Besondere Bestimmungen
        § 33a (Datenverarbeitung in der gemeinsamen Dienststelle)
        § 37 (Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Südwestrundfunk)
Was ist das?

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