Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 6 LDSG.
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Landesdatenschutzgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12) |
Alte Fassung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/LDSG_a.F./__paste_norm__.html)
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§ 1Aufgabe des Gesetzes
§ 2Anwendungsbereich
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Zulässigkeit der Datenverarbeitung
§ 5Rechte des Betroffenen
§ 6Datengeheimnis
§ 7Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
§ 8Automatisiertes Abrufverfahren
§ 8aGemeinsame Verfahren
§ 9Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 10Behördlicher Datenschutz-
beauftragter § 11Verfahrens-
verzeichnis § 12Vorabkontrolle
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Rechtsprechung zu § 6 LDSG a.F.
3 Entscheidungen zu § 6 LDSG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 14.02.1991 - 10 S 1767/90
Zur Löschung und Vernichtung von personenbezogenen Daten bei der Polizei
- VGH Baden-Württemberg, 13.03.2014 - 10 S 2210/12
Zur Verpflichtung eines Sanierungsverantwortlichen durch die Bodenschutz- und ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2008 - DL 16 S 5/07
Disziplinarrechtliche Würdigung der Verletzung der Pflicht zur ...
Querverweise
Auf § 6 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (LDSG a.F.)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 7 (Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag)