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Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 8 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez__ __paste_norm__ LDSG a.F. (https://dejure.org/gesetze/LDSG_a.F./__paste_norm__.html)
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§ 8
Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, darf nur eingerichtet werden, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist.

(2) 1Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. 2Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:

1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
2. Dritte, an die übermittelt wird,
3. Art der abzurufenden Daten,
4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.

3Die erforderlichen Festlegungen können auch durch die Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen des Landes getroffen werden.

(3) 1Die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs beurteilt sich nach den für die Erhebung und Übermittlung geltenden Vorschriften. 2Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. 3Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht. 4Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

(4) Für die Einrichtung oder wesentliche Änderung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten nur innerhalb einer öffentlichen Stelle ermöglicht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Daten für einen anderen Zweck als den, für den sie gespeichert worden sind, genutzt werden sollen; dabei ist eine angemessene Abrufkontrolle zu gewährleisten.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus Datenbeständen, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offen stehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre.

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Rechtsprechung zu § 8 LDSG a.F.

3 Entscheidungen zu § 8 LDSG a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 8 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (LDSG a.F.) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 8a (Gemeinsame Verfahren)
        § 12 (Vorabkontrolle)
     
      Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
        § 16 (Übermittlung an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Abwasserbeseitigung
          § 49 (Indirekteinleiterkataster)
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