Zur neuen Fassung von § 5 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12) |
(1) 1Der Betroffene hat nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf
| 1. | Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 21), | |
| 2. | Berichtigung, Löschung und Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten (§§ 22 bis 24), | |
| 3. | Auskunft aus dem Verfahrensverzeichnis (§ 11 Abs. 4), | |
| 4. | Einwendung eines schutzwürdigen, in seiner persönlichen Situation begründeten Interesses gegenüber der Verarbeitung seiner Daten (§ 4 Abs. 6), | |
| 5. | Schadensersatz (§ 25), | |
| 6. | Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz (§ 27). |
2Diese Rechte können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) 1Wird für den Erhalt einer Leistung, das Erkennen einer Person oder für einen anderen Zweck ein Datenträger herausgegeben, den der Inhaber mit sich führen kann und auf dem seine personenbezogenen Daten automatisiert verarbeitet werden, hat die verantwortliche Stelle sicherzustellen, dass er dies erkennen und seine ihm nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 zustehenden Rechte ohne unvertretbaren Aufwand geltend machen kann. 2Der Inhaber ist bei Ausgabe des Datenträgers über die ihm nach Absatz 1 zustehenden Rechte sowie über die von ihm bei Verlust des Datenträgers zu treffenden Maßnahmen und über die Folgen aufzuklären.
beauftragter § 11Verfahrens-
verzeichnis § 12Vorabkontrolle
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Rechtsprechung zu § 5 LDSG a.F.
Entscheidung zu § 5 LDSG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 26.05.1992 - 1 S 668/90
Anspruch auf Auskunft über gespeicherte Daten - Auskunftsverweigerungsgründe; ...