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Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 22 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Dritter Abschnitt - Rechte des Betroffenen (§§ 21 - 25)   
Gliederung
Alte Fassung
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§ 22
Berichtigung

(1) 1Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Wird bei personenbezogenen Daten in Akten festgestellt, dass sie unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) Von der Berichtigung unrichtiger Daten sind die Empfänger der Daten zu verständigen, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen oder zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle oder des Empfängers erforderlich erscheint; dies gilt nicht, wenn dies einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

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Rechtsprechung zu § 22 LDSG a.F.

3 Entscheidungen zu § 22 LDSG a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 22 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (LDSG a.F.) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 5 (Rechte des Betroffenen)
        § 8a (Gemeinsame Verfahren)
     
      Rechte des Betroffenen
        § 23 (Löschung)
        § 24 (Sperrung)
Was ist das?

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