Zur neuen Fassung von § 24 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
Dritter Abschnitt - Rechte des Betroffenen (§§ 21 - 25) |
(1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu sperren, wenn
1. | ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt oder | |
2. | in den Fällen des § 23 Abs. 4 eine Löschung unterbleibt. |
(2) 1Personenbezogene Daten in Akten sind zu sperren, wenn die speichernde Stelle im Einzelfall feststellt, dass die Daten unzulässig gespeichert sind. 2Sie sind ferner zu sperren, wenn die speichernde Stelle im Einzelfall feststellt, dass die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, eine Löschung nach § 23 Abs. 2 nicht in Betracht kommt und ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.
(3) 1Gesperrte personenbezogene Daten sind gesondert aufzubewahren; bei automatisierten Verfahren kann die Sperrung stattdessen auch durch zusätzliche technische Maßnahmen gewährleistet werden. 2Lassen sich auf Grund der Art der Verarbeitung Maßnahmen nach Satz 1 nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführen, sind die Daten mit einem Sperrvermerk zu versehen.
(4) 1Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen gesperrte personenbezogene Daten nur genutzt oder übermittelt werden, wenn
2Personenbezogene Daten, die unzulässig in Akten gespeichert sind, dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden.
(5) Von einer Sperrung unzulässig gespeicherter Daten sind die Empfänger der Daten nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 zu verständigen.