Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 23 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Dritter Abschnitt - Rechte des Betroffenen (§§ 21 - 25)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 23
Löschung

(1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu löschen, wenn

1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
2. ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten in Akten sind zu löschen, wenn die speichernde Stelle im Einzelfall feststellt, dass die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

(3) Vor einer Löschung sind die Daten dem zuständigen Archiv nach Maßgabe der §§ 3, 7 und 8 des Landesarchivgesetzes zur Übernahme anzubieten.

(4) Die Löschung unterbleibt, wenn

1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
2. sie wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

(5) Von einer Löschung unzulässig gespeicherter Daten sind die Empfänger der Daten nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 zu verständigen.

Rechtsprechung zu § 23 LDSG a.F.

8 Entscheidungen zu § 23 LDSG a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 23 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (LDSG a.F.) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 5 (Rechte des Betroffenen)
        § 8a (Gemeinsame Verfahren)
     
      Rechte des Betroffenen
        § 24 (Sperrung)
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