Zur neuen Fassung von § 23 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
Dritter Abschnitt - Rechte des Betroffenen (§§ 21 - 25) |
(1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu löschen, wenn
1. | ihre Speicherung unzulässig ist oder | |
2. | ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. |
(2) Personenbezogene Daten in Akten sind zu löschen, wenn die speichernde Stelle im Einzelfall feststellt, dass die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
(3) Vor einer Löschung sind die Daten dem zuständigen Archiv nach Maßgabe der §§ 3, 7 und 8 des Landesarchivgesetzes zur Übernahme anzubieten.
(4) Die Löschung unterbleibt, wenn
(5) Von einer Löschung unzulässig gespeicherter Daten sind die Empfänger der Daten nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 zu verständigen.
Rechtsprechung zu § 23 LDSG a.F.
8 Entscheidungen zu § 23 LDSG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 27.05.2013 - 2 K 3249/12
Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2014 - 1 S 1352/13
Anspruch auf Löschung von kopierten Daten aus dienstlicher Kennung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2014 - 1 S 1352/13
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 - 1 S 1239/15
Beweiserhebungsrecht von Untersuchungsausschüssen - Informationen mit rein ...
- VG Sigmaringen, 20.05.2015 - 5 K 5439/14
Weitergabe von Sicherungskopien der E-Mail-Postfächer einer früheren ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2014 - 10 S 2043/14
Zugang zu Umweltinformationen - Geheimhaltungsinteresse
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 26.09.2014 - 4 K 4258/14
Eilantrag gegen Löschung der E-Mails von Stefan Mappus erfolglos
- VG Stuttgart, 26.09.2014 - 4 K 4258/14
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2015 - 1 S 554/13
Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten aus ...
- VG Stuttgart, 25.02.2004 - 3 K 3250/03
Querverweise
Auf § 23 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (LDSG a.F.)
- Rechte des Betroffenen
- § 24 (Sperrung)