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Hier: Landesdatenschutzgesetz in der seit dem 21. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 22 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Abschnitt 6 - Unabhängige Aufsichtsbehörden (§§ 20 - 27a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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§ 22
Ernennung und Amtszeit

(1) 1Der Landtag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Landesregierung mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Landesbeauftragte für den Datenschutz oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz. 2Diese oder dieser soll neben der erforderlichen Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben oder für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes befähigt sein.

(2) 1Die oder der Gewählte wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten ernannt. 2Sie oder er wird vor dem Landtag auf das Amt verpflichtet.

(3) 1Die Amtszeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz beträgt sechs Jahre. 2Die zweimalige Wiederwahl ist zulässig.

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Rechtsprechung zu § 22 LDSG

Entscheidung zu § 22 LDSG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 22 LDSG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
          Datenschutzaufsicht
            § 97 (Aufsichtsbehörde für den Datenschutz)
Was ist das?

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