Zur alten Fassung von § 26 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
| Abschnitt 6 - Unabhängige Aufsichtsbehörden (§§ 20 - 27a) |
(1) 1Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte für den Datenschutz oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. 2Ihnen ist im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse insbesondere
(2) Die Ministerien beteiligen die Landesbeauftragte für den Datenschutz oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz rechtzeitig bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen.
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Querverweise
Auf § 26 LDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Anwendungsbereich)