Landesdatenschutzgesetz
| Abschnitt 6 - Unabhängige Aufsichtsbehörden (§§ 20 - 27a) |
1Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zuständige Aufsichtsbehörde für digitale Dienste im Sinne des § 1 Nummer 8 zweiter Halbsatz des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; ber. 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Im Hinblick auf die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz im Rahmen ihrer oder seiner Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes findet Artikel 58 der Verordnung (EU) 679/2016 entsprechende Anwendung.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 10.02.2026 (GBl. S. 19), in Kraft getreten am 28.02.2026.
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