Zur alten Fassung von § 21 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
| Abschnitt 6 - Unabhängige Aufsichtsbehörden (§§ 20 - 27a) |
(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz handelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Abgeordneten des Landtags sind berechtigt, Anfragen an die Landesbeauftragte für den Datenschutz oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu richten, zu deren Beantwortung diese oder dieser nur verpflichtet ist, soweit hierdurch nicht ihre oder seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
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Querverweise
Auf § 21 LDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Unabhängige Aufsichtsbehörden
- § 23 (Amtsverhältnis)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
- Datenschutzaufsicht
- § 97 (Aufsichtsbehörde für den Datenschutz)
Redaktionelle Querverweise zu § 21 LDSG:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verfahrensgrundsätze
- § 29 (Akteneinsicht durch Beteiligte) (zu § 21 III 5)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- VI. - Fahrerlaubnisregister
- § 58 (Auskunft über eigene Daten aus den Registern)