Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Dritter Abschnitt - Weitere Regelungen der Datenverarbeitung (§§ 70 - 99)   
   Vierter Unterabschnitt - Datenschutzaufsicht (§§ 97 - 99)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 97
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz

1Die im Landesdatenschutzgesetz bestimmte Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 679/2016 ist zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. 2Die §§ 20 bis 24 des Landesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.

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