Hier: Landesdatenschutzgesetz in der seit dem 21. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 20 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Abschnitt 5 - Unabhängige Aufsichtsbehörden (§§ 20 - 27)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 20
Errichtung

(1) 1Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist eine unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. 2Der Dienstsitz ist Stuttgart.

(2) 1Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Behörde. 2Die Beschäftigten der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz sind ausschließlich an ihre oder seine Weisungen gebunden.

(3) 1Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Landes übertragen, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. 2Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. 3Die Aufgabenübertragung nach Satz 1 kann nur im Einvernehmen mit der anderen Stelle erfolgen.

Rechtsprechung zu § 20 LDSG

Entscheidung zu § 20 LDSG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 20 LDSG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
          Datenschutzaufsicht
            § 97 (Aufsichtsbehörde für den Datenschutz)
Was ist das?

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