Zur alten Fassung von § 20 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
| Abschnitt 6 - Unabhängige Aufsichtsbehörden (§§ 20 - 27a) |
(1) 1Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist eine unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. 2Der Dienstsitz ist Stuttgart.
(2) 1Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Behörde. 2Die Beschäftigten der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz sind ausschließlich an ihre oder seine Weisungen gebunden.
(3) 1Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Landes übertragen, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. 2Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. 3Die Aufgabenübertragung nach Satz 1 kann nur im Einvernehmen mit der anderen Stelle erfolgen.
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Rechtsprechung zu § 20 LDSG
Entscheidung zu § 20 LDSG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 29.09.2022 - 14 K 5332/20
Informationszugang; Bußgeldbescheid des Landesbeauftragten für Datenschutz und ...
Querverweise
Auf § 20 LDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
- Datenschutzaufsicht
- § 97 (Aufsichtsbehörde für den Datenschutz)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3a (Verarbeitung personenbezogener Daten)