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Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 26 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Vierter Abschnitt - Landesbeauftragter für den Datenschutz (§§ 26 - 32a)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LDSG_a.F./__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LDSG a.F. (https://dejure.org/gesetze/LDSG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LDSG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/LDSG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz
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§ 26
Bestellung und Rechtsstellung

(1) 1Auf Vorschlag der Landesregierung wählt der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Landesbeauftragten für den Datenschutz. 2Dieser muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben oder für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes befähigt sein. 3Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird jeweils für die Dauer von sechs Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. 4Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes völlig unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Er unterliegt keiner Rechts- und Fachaufsicht.

(3) 1Die Dienststelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz wird beim Landtag eingerichtet. 2Der Landesbeauftragte für den Datenschutz trifft die Entscheidungen nach § 37 des Beamtenstatusgesetzes für sich und seine Mitarbeiter in eigener Verantwortung. 3Er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtags nur insoweit, als seine völlige Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. 4Die für Richter auf Lebenszeit geltenden Vorschriften über die Dienstaufsicht, die Teilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge, die Altersteilzeit, die Altersgrenze, die Abordnung, die Versetzung in ein anderes Amt, die Versetzung in den Ruhestand, die eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit, die Entlassung, die Amtsenthebung, die vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte und über Disziplinarmaßnahmen sind auf den Landesbeauftragten für den Datenschutz sinngemäß anzuwenden. 5Im Falle des Satzes 4 sind die Vorschriften des Landesrichtergesetzes und des Deutschen Richtergesetzes über Disziplinarverfahren, Versetzungs- und Prüfungsverfahren und Richterdienstgerichte sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei den Dienstgerichten nur Richter aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit mitwirken. 6Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, der Dienstgerichtshof in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. 7Für das Dienstgericht bestimmt das Präsidium des Landgerichts Karlsruhe und für den Dienstgerichtshof das Präsidium des Oberlandesgerichts Stuttgart die Vorsitzenden, die Beisitzer und deren Vertreter aus den Vorschlagslisten der Verwaltungsgerichtsbarkeit. 8Das Antragsrecht zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens und für ein Vorermittlungsverfahren übt hinsichtlich des Landesbeauftragten für den Datenschutz der Präsident des Landtags aus.

(4) 1Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Landtags in einem eigenen Kapitel auszuweisen. 2Die Besetzung der Personalstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz. 3Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. 4Ihre Einbeziehung in den allgemeinen Personalaustausch der Landesverwaltung wird von der Landesregierung gewährleistet

(5) 1Ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz an der Ausübung seines Amtes verhindert, nimmt der leitende Beamte der Dienststelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz dessen Geschäfte wahr. 2Geht die Dauer der Verhinderung über drei Monate hinaus, kann der Präsident des Landtags einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen; der Landesbeauftragte für den Datenschutz soll dazu gehört werden.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 07.02.2011 (GBl. S. 43), in Kraft getreten am 01.04.2011.

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