Zur neuen Fassung von § 30 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
Vierter Abschnitt - Landesbeauftragter für den Datenschutz (§§ 26 - 32a) |
(1) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz teilt der verantwortlichen Stelle das Ergebnis seiner Kontrolle mit. 2Damit können Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes verbunden werden, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
(2) 1Stellt der Landesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies
1. | bei den öffentlichen Stellen des Landes gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde, | |
2. | bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei den in § 2 Abs. 2 genannten Stellen gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ |
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist auf. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 unterrichtet der Landesbeauftragte für den Datenschutz gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde.
(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(4) 1Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Landesbeauftragten für den Datenschutz getroffen worden oder beabsichtigt sind. 2Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu.
Querverweise
Auf § 30 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (LDSG a.F.)
- Allgemeine Bestimmungen
- Besondere Bestimmungen
- § 38 (Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz)