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Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.

Landesdatenschutzgesetz

   Fünfter Abschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 33 - 39)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ LDSG a.F. (https://dejure.org/gesetze/LDSG_a.F./__paste_norm__.html)
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§ 38
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz

(1) 1Der Südwestrundfunk bestellt auf die Dauer von acht Jahren einen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz. 2Die Bestellung erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats. 3Die Dienststelle des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz wird bei der Geschäftsstelle von Rundfunk- und Verwaltungsrat eingerichtet. 4Dem Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) 1Der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. 2Er ist in Ausübung seines Amtes völlig unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 3Er unterliegt keiner Rechts- und Fachaufsicht. 4Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats untersteht er nur insoweit, als seine völlige Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Jeder kann sich an den Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Südwestrundfunk in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

(4) 1Für Beanstandungen gilt § 30 entsprechend mit der Maßgabe, dass Beanstandungen an den Intendanten unter gleichzeitiger Unterrichtung des Verwaltungsrats zu richten sind. 2Dem Verwaltungsrat ist auch die zu der Beanstandung abgegebene Stellungnahme des Intendanten zuzuleiten.

(5) 1Der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat alle zwei Jahre einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. 2Der Bericht wird veröffentlicht. 3Auf Er - suchen des Verwaltungsrats erstattet er dem Verwaltungsrat darüber hinaus besondere Berichte.

(6) 1Der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz ist auch nach Beendigung seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Er darf ohne Genehmigung des Intendanten über Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 314), in Kraft getreten am 01.01.2014.

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Querverweise

Auf § 38 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (LDSG a.F.) 
      Besondere Bestimmungen
        § 37 (Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Südwestrundfunk)
Was ist das?

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