Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.

Landesdatenschutzgesetz

   Fünfter Abschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 33 - 39)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 36
Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen

(1) Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung innerdienstlicher planerischer, organisatorischer, personeller, sozialer oder haushalts- und kostenrechnerischer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung es vorsieht.

(2) Auf die Verarbeitung von Personalaktendaten von Angestellten und Arbeitern sowie Auszubildenden in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis finden die für Beamte geltenden Vorschriften des § 50 des Beamtenstatusgesetzes und der §§ 83 bis 88 des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung, es sei denn, besondere Rechtsvorschriften oder tarifliche Vereinbarungen gehen vor.

(3) 1Im Zusammenhang mit der Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist die Erhebung personenbezogener Daten eines Bewerbers bei dem bisherigen Dienstherrn oder Arbeitgeber nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung personenbezogener Daten an künftige Dienstherrn oder Arbeitgeber. 3Steht fest, dass ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt, sind dem Betroffenen die von ihm vorgelegten Unterlagen unverzüglich zurückzusenden und die zu ihm gespeicherten Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres zu löschen, es sei denn, er hat in die weitere Verarbeitung eingewilligt oder diese ist wegen eines anhängigen Rechtsstreits erforderlich.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010 (GBl. S. 793), in Kraft getreten am 01.01.2011.

Rechtsprechung zu § 36 LDSG a.F.

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Querverweise

Auf § 36 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (LDSG a.F.) 
      Besondere Bestimmungen
        § 33 (Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten)
Was ist das?

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