Landesdatenschutzgesetz
| Fünfter Abschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 33 - 39) |
(1) 1Die örtlich zuständige Stelle darf personenbezogene Daten nur den in einer gemeinsamen Dienststelle nach § 16 des Landesverwaltungsgesetzes beschäftigten eigenen Bediensteten zur Verarbeitung für eigene Aufgaben überlassen. 2Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die Daten nach Satz 1 durch Bedienstete anderer Behörden nicht möglich ist. 3Soweit dies zur Sicherstellung einer sachgerechten Erledigung der eigenen Aufgaben erforderlich ist, darf die örtlich zuständige Stelle auch Bediensteten anderer Behörden, die in der gemeinsamen Dienststelle beschäftigt sind, personenbezogene Daten zur Verarbeitung überlassen. 4Im Rahmen einer solchen Datenverarbeitung unterliegen die Bediensteten anderer Behörden den Weisungen der örtlich zuständigen Stelle. 5Hinsichtlich der Daten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die fremde Behörde zur Kenntnis nehmen, haben sie das Datengeheimnis (§ 6) gegenüber ihrer eigenen Dienststelle zu wahren. 6Das Nähere ist durch gemeinsame interne Dienstanweisungen zu regeln. 7Verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 3 bleibt die örtlich zuständige Stelle.
(2) Für gemeinsame Dienststellen nach § 27 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt Absatz 1 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und anderer Gesetze vom 15.12.2015 (GBl. S. 1147), in Kraft getreten am 19.12.2015.
einrichtungen § 36Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen § 37Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Südwestrundfunk § 38Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz § 39(weggefallen)
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