Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.

Landesdatenschutzgesetz

   Fünfter Abschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 33 - 39)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 37
Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Südwestrundfunk

(1) 1Soweit der Südwestrundfunk personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes neben den Absätzen 2 und 3 und § 38 nur die §§ 6 und 9 sowie § 25 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung von § 6 oder § 9 eintreten, entsprechend. 2Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken gelten neben § 38 die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend mit Ausnahme des Vierten Abschnitts. 3Für Hilfsunternehmen des Südwestrundfunks, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 sind, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu ausschließlich eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken Satz 1 sowie zu anderen Zwecken die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Südwestrundfunk zur Verbreitung einer Gegendarstellung des Betroffenen, so ist diese zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.

(3) 1Wird jemand durch eine Berichterstattung des Südwestrundfunks in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. 2Die Auskunft kann verweigert werden, soweit aus den Daten auf die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. 3Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesmediengesetzes, des Landespressegesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes vom 04.02.2003 (GBl. S. 108), in Kraft getreten am 08.02.2003.

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