Zur neuen Fassung von § 9 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12) |
(1) Die Gestaltung und Auswahl der technischen Einrichtungen und der Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten hat sich an dem Grundsatz auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten.
(2) 1Öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Datenverarbeitung zu gewährleisten. 2Erforderlich sind Maßnahmen, wenn ihr Aufwand, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten, in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
(3) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind je nach Art und Verwendung der zu schützenden personenbezogenen Daten und unter Berücksichtigung des Standes der Technik Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind,
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, die in Absatz 3 genannten Anforderungen nach dem jeweiligen Stand der Technik und Organisation durch Rechtsverordnung fortzuschreiben.
(5) Werden personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien oder in Akten verarbeitet, sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Unbefugte bei der Bearbeitung, der Aufbewahrung, dem Transport und der Vernichtung auf die Daten zugreifen können.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesmediengesetzes, des Landespressegesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes vom 04.02.2003 (GBl. S. 108), in Kraft getreten am 08.02.2003.
beauftragter § 11Verfahrens-
verzeichnis § 12Vorabkontrolle
Rechtsprechung zu § 9 LDSG a.F.
7 Entscheidungen zu § 9 LDSG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 27.05.2013 - 2 K 3249/12
Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten
- VGH Baden-Württemberg, 13.03.2014 - 10 S 2210/12
Zur Verpflichtung eines Sanierungsverantwortlichen durch die Bodenschutz- und ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.02.1991 - 10 S 1767/90
Zur Löschung und Vernichtung von personenbezogenen Daten bei der Polizei
- VGH Baden-Württemberg, 20.06.1990 - 10 S 342/90
Löschung beim Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherter Daten
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.1993 - 10 S 2381/92
Löschung beim Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherter Daten
- FG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - 14 K 554/12
Aufforderung zur Datenträgerüberlassung
- OLG Stuttgart, 26.08.2002 - 1 Ss 230/02
Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Zulässigkeit des Einsatzes ...
Querverweise
Auf § 9 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (LDSG a.F.)
- Allgemeine Bestimmungen
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- § 20a (Videobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung))
- Besondere Bestimmungen
- § 37 (Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Südwestrundfunk)