Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 7 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 7
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag

(1) 1Werden personenbezogene Daten im Auftrag öffentlicher Stellen durch andere Personen oder Stellen verarbeitet, bleibt der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. 2Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.

(2) 1Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer sorgfältig auszuwählen. 2Dabei ist besonders zu berücksichtigen, ob der Auftragnehmer ausreichend Gewähr dafür bietet, dass er die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen in der Lage ist. 3Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen. 4Dabei sind insbesondere Gegenstand und Umfang der Datenverarbeitung, die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, etwaige Unterauftragsverhältnisse sowie die Befugnis des Auftraggebers festzulegen, dass er hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten dem Auftragnehmer Weisungen erteilen darf. 5Der Auftrag kann auch durch die Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für ihrer Aufsicht unterliegende Stellen des Landes erteilt werden; diese sind von der Auftragserteilung zu unterrichten. 6Der Auftraggeber hat sich von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch den Auftragnehmer zu überzeugen.

(3) 1Ist der Auftragnehmer eine öffentliche Stelle, gelten für ihn nur die §§ 6, 9, 10, 27 bis 31, 40 und 41. 2Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur im Rahmen des Auftrags und der Weisungen zulässig. 3Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass der Auftrag, einzelne Bestimmungen des Auftrags oder eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstoßen, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.

(4) 1Soweit juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, bei denen dem Land oder der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht, für eine öffentliche Stelle Daten im Auftrag verarbeiten, gelten die §§ 27 bis 31 entsprechend. 2Dies gilt nicht, soweit diese Personen oder Personenvereinigungen personenbezogene Daten im Auftrag eines der in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Unternehmen oder deren Vereinigungen verarbeiten.

(5) Werden Wartungsarbeiten und vergleichbare Hilfstätigkeiten bei der Datenverarbeitung durch Stellen oder Personen außerhalb der verantwortlichen Stelle erbracht, gilt dies als Datenverarbeitung im Auftrag.

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Rechtsprechung zu § 7 LDSG a.F.

Entscheidung zu § 7 LDSG a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 7 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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