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Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.

Landesdatenschutzgesetz

   Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 40 - 49)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ LDSG a.F. (https://dejure.org/gesetze/LDSG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LDSG a.F.
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__paste_bez__ __paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz
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§ 40
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
a) speichert, nutzt, verändert, übermittelt oder löscht,
b) zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
c) abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,
2. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die durch dieses Gesetz geschützt werden und nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
3. personenbezogene Daten ohne die nach § 18 Abs. 4 Satz 3 oder nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 erforderliche Einwilligung oder entgegen § 35 Abs. 1 für einen anderen Zweck nutzt,
4. entgegen § 35 Abs. 2 Satz 3 die in § 35 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt oder
5. entgegen § 18 Abs. 5 eine vollziehbare Auflage nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das durch Rechtsverordnung des Innenministeriums bestimmte Regierungspräsidium.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 07.02.2011 (GBl. S. 43), in Kraft getreten am 01.04.2011.

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Rechtsprechung zu § 40 LDSG a.F.

Entscheidung zu § 40 LDSG a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 40 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (LDSG a.F.) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 7 (Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag)
     
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 41 (Straftaten)
Was ist das?

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