Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.

Landesdatenschutzgesetz

   Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 40 - 49)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 49
Inkrafttreten

(nicht abgedruckt)

Amtl. Anmerkung zu §§ 42 bis 49:

Diese Vorschriften betreffen §§ 35 bis 42 in der ursprünglichen Fassung vom 27. Mai 1991.

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