Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.
Landesdatenschutzgesetz
| Fünfter Abschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 33 - 39) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/LDSG_a.F./__paste_norm__.html)
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(weggefallen)
Aufgehoben durch das Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 07.02.2011 (GBl. S. 43) mit Wirkung vom 01.04.2011.
§ 33Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten
§ 33aDatenverarbeitung in der gemeinsamen Dienststelle
§ 34Zweckbindung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
§ 35Verarbeitung personenbezogener Daten durch Forschungs-
einrichtungen § 36Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen § 37Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Südwestrundfunk § 38Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz § 39(weggefallen)
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einrichtungen § 36Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen § 37Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Südwestrundfunk § 38Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz § 39(weggefallen)
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