Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 10 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 10
Behördlicher Datenschutzbeauftragter

(1) 1Öffentliche Stellen können einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen. 2Die Bestellung bedarf der Schriftform.

(2) 1Bestellt werden darf nur, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und durch die Bestellung keinem Interessenkonflikt ausgesetzt wird. 2Die öffentliche Stelle kann einen Bediensteten ihrer Aufsichtsbehörde mit deren Zustimmung zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen. 3Mehrere Stellen können gemeinsam einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

(3) 1Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Behördenleitung unmittelbar zu unterstellen. 2Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt werden.

(4) 1Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die öffentliche Stelle bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu unterstützen. 2Zu seinen Aufgaben gehört es insbesondere,

1. auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Planung, Einführung und Anwendung von Verfahren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, hinzuwirken,
2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den sonstigen Vorschriften über den Datenschutz und den besonderen Erfordernissen des Datenschutzes in ihrem Tätigkeitsbereich vertraut zu machen sowie
3. das Verfahrensverzeichnis (§ 11) zu führen.

3Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist vor dem Einsatz oder der wesentlichen Änderung eines automatisierten Verfahrens rechtzeitig zu unterrichten.

Querverweise

Auf § 10 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (LDSG a.F.) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 2 (Anwendungsbereich)
        § 7 (Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag)
     
      Landesbeauftragter für den Datenschutz
        § 32 (Meldung an den Landesbeauftragten für den Datenschutz)
Was ist das?

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