Zur alten Fassung von § 10 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
| Abschnitt 3 - Rechte der betroffenen Person (§§ 8 - 11) |
(1) Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes zur Anbietungspflicht sowie sonstige gesetzliche oder satzungsmäßige Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
(2) 1Die Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten nach Artikel 17 der Verordnung [EU] 2016/679 besteht nicht, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. 2In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung [EU] 2016/679. 3Die öffentliche Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Absehen von der Löschung und die Einschränkung der Verarbeitung. 4Widerspricht die betroffene Person dem Absehen von der Löschung, sind die Daten zu löschen.
(3) 1Ist eine Löschung im Falle nichtautomatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht der öffentlichen Stelle zur Löschung personenbezogener Daten nicht. 2In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung [EU] 2016/679. 3Satz 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(4) Für die Löschung gilt § 9a entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 10.02.2026 (GBl. S. 19), in Kraft getreten am 28.02.2026.
pflicht (Ergänzung zu Artikel 34 der Verordnung [EU] 2016/679)
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Querverweise
Auf § 10 LDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Anwendungsbereich)