Landesdatenschutzgesetz
| Abschnitt 3 - Rechte der betroffenen Person (§§ 8 - 11) |
1Die Berichtigung von mit KI-Systemen und KI-Modellen verarbeiteten personenbezogenen Daten kann nicht verlangt werden, solange dies nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand an technischen oder wirtschaftlichen Mitteln oder erheblichen ökologischen Folgen möglich wäre oder solange der rechtmäßige Zweck der Verarbeitung erheblich erschwert würde. 2An die Stelle einer Berichtigung treten ein Filter oder sonstige geeignete Maßnahmen, soweit der Aufwand verhältnismäßig ist. 3Zur Umsetzung der Maßnahmen nach Satz 2 dürfen personenbezogene Daten gespeichert werden, soweit dies zwingend erforderlich ist. 4Diese personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 10.02.2026 (GBl. S. 19), in Kraft getreten am 28.02.2026.
pflicht (Ergänzung zu Artikel 34 der Verordnung [EU] 2016/679)
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Querverweise
Auf § 9a LDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Anwendungsbereich)
- Rechte der betroffenen Person
- § 10 (Beschränkung des Rechts auf Löschung (Ergänzung zu Artikel 17 der Verordnung [EU] 2016/679))