Zur alten Fassung von § 8 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
| Abschnitt 3 - Rechte der betroffenen Person (§§ 8 - 11) |
§ 8
Beschränkung der Informationspflicht (Ergänzung zu Artikel 13 und 14 der Verordnung [EU] 2016/679)
(1) Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person besteht nicht, soweit und solange
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.
(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummern 1 oder 2, ergreift die öffentliche Stelle geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 oder Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 679/2016 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache.
(3) 1Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden oder den Polizeivollzugsdienst, Verfassungsschutzbehörden und, soweit sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung personenbezogene Daten speichern, an Behörden der Finanzverwaltung, ist diesen Behörden vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Satz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, an andere Behörden des Bundesministers der Verteidigung. 3Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Information über die Herkunft der Daten von den genannten Behörden.
(4) Die Gründe für das Absehen von der Information sind zu dokumentieren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 10.02.2026 (GBl. S. 19), in Kraft getreten am 28.02.2026.
pflicht (Ergänzung zu Artikel 34 der Verordnung [EU] 2016/679)
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Rechtsprechung zu § 8 LDSG
2 Entscheidungen zu § 8 LDSG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2019 - 9 S 838/18
Evaluationssatzung an Hochschule
- VGH Baden-Württemberg, 31.05.2023 - 1 S 3351/21
Landesamt für Verfassungsschutz; Beobachtung eines Personenzusammenschlusses; ...
Querverweise
Auf § 8 LDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Rechte der betroffenen Person
- § 9 (Beschränkung des Auskunftsrechts (Ergänzung zu Artikel 15 der Verordnung [EU] 2016/679))
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Datenschutz
- Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Datenschutzaufsicht, Haftung und Sanktion
- § 83 (Aufsicht der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz)