Zur alten Fassung von § 2 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 3) |
(1) 1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe von Absatz 2 bis 7 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). 2Die öffentliche Stelle ist zugleich Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 679/2016, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3Dieses Gesetz gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten
soweit besondere Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen. 4§ 30 gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Satz 3.
(2) 1Als öffentliche Stellen gelten auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen des privaten Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und an denen eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit absoluter Mehrheit der Anteile oder absoluter Mehrheit der Stimmen beteiligt sind. 2Beteiligt sich eine juristische Person oder sonstige Vereinigung des privaten Rechts nach Satz 1 an einer weiteren Vereinigung des privaten Rechts, findet Satz 1 entsprechende Anwendung. 3Nehmen nichtöffentliche Stellen hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, sind sie insoweit öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) 1Soweit besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. 2Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(4) 1Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit stattfindet, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 679/2016 oder der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 89) fällt, gelten die Regelungen der Verordnung (EU) 679/2016 und dieses Gesetz entsprechend, sofern die Verarbeitung nicht in besonderen Rechtsvorschriften geregelt ist. 2Die Artikel 30, 35 und 36 der Verordnung (EU) 679/2016 gelten nur, soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten automatisiert erfolgt oder die Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. 3Auf die Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs und der staatlichen Rechnungsprüfungsämter finden Artikel 30 und Kapitel VI der Verordnung (EU) 679/2016 sowie §§ 25 und 26 dieses Gesetzes keine Anwendung.
(5) Dieses Gesetz gilt für den Landtag sowie unbeschadet des Absatz 1 Nummer 3 für die Gerichte nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(6) 1Soweit öffentliche Stellen als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit am Wettbewerb teilnehmen, sind die für nichtöffentliche Stellen geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2Satz 1 gilt nicht für Zweckverbände.
(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Ausübung des Begnadigungsrechts.
Rechtsprechung zu § 2 LDSG
5 Entscheidungen zu § 2 LDSG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 31.03.2022 - 1 K 6043/20
Erfolglose Klage gegen die Veröffentlichung eines Urteils des ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2019 - 9 S 838/18
Evaluationssatzung an Hochschule
- VGH Baden-Württemberg, 21.03.2019 - 10 S 397/18
Informationsanspruch hinsichtlich des Wertes einer Fiskuserbschaft
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2023 - DL 16 S 821/22
Förmliche Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens; Änderung der ...
- VG Stuttgart, 29.03.2021 - 11 K 484/21
Querverweise
Auf § 2 LDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Unabhängige Aufsichtsbehörden
- § 25 (Aufgaben und Befugnisse)
- Sanktionen
- § 28 (Ordnungswidrigkeiten (Ergänzung zu Artikel 83 Absatz 7 der Verordnung [EU] 2016/679))
Redaktionelle Querverweise zu § 2 LDSG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 98b IV (Verfahren bei der Rasterfahndung) (zu § 2 III 2)
- Schutz und Verwendung von Daten
- Regelungen über die Datenverarbeitung
- § 488 II 2 (Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen) (zu § 2 III 2)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 2 II Nr. 2 (Begriffsbestimmungen)
- Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- § 12 II Nr. 2 (Amtsverhältnis) (zu § 2 III 2)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Besondere Verarbeitungssituationen
- § 27 I Nr. 2 b) (Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken) (zu § 2 IV)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Polizeiverordnungen
- §§ 19 ff. (Inhalt) (zu § 2 V)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 12