Zur alten Fassung von § 30 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
Abschnitt 7 - Übergangsbestimmungen (§§ 30 - 31) |
§ 30
Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst, Justizbehörden, Landesamt für Verfassungsschutz und Vollzug des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst gilt, soweit sie nicht die Verordnung (EU) 679/2016 anzuwenden haben, das Landesdatenschutzgesetz in der am 20. Juni 2018 geltenden Fassung weiter, bis die Regelungen des Landes Baden-Württemberg zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Bereich der Polizei in Kraft treten.
(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 679/2016 genannten Zwecken durch das Justizministerium und die Justizvollzugsbehörden sowie durch die ordentlichen Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes, soweit sie zu diesen Zwecken in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, sowie für die Behörden des Landes, die personenbezogene Daten zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verarbeiten, gilt das Landesdatenschutzgesetz in der am 20. Juni 2018 geltenden Fassung weiter, bis das Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Geschäftsbereich des Justizministeriums sowie für die zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden des Landes in Kraft tritt.
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 des Landesverfassungsschutzgesetzes und beim Vollzug des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes gilt das Landesdatenschutzgesetz in der am 20. Juni 2018 geltenden Fassung weiter, bis das Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes und anderer Gesetze in Kraft tritt.
vollzugsdienst, Justizbehörden, Landesamt für Verfassungsschutz und Vollzug des Landessicherheits-
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vorschriften
Rechtsprechung zu § 30 LDSG
3 Entscheidungen zu § 30 LDSG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 21.02.2019 - 14 K 17293/17
Rechtsschutz gegen eine Beanstandung des Landesbeauftragten für ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1082/19
Klagebefugnis der Gemeinde gegen Beanstandung des Landesbeauftragten für die ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1082/19
- BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09
Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten ...
Querverweise
Auf § 30 LDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Anwendungsbereich)