Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 4) |
(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a) | im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, | |
b) | durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen, | |
c) | durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, | |
d) | durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. |
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.
(4) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.
Rechtsprechung zu Art. 2 DSGVO
203 Entscheidungen zu Art. 2 DSGVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 30.03.2023 - C-34/21 Corona
Der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt unter die ...
- OLG Dresden, 04.04.2023 - 4 U 1486/22
Bild einer sorbischen Künstlerin auf T-Shirts: Recht am eigenen Bild gegen ...
- OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 16 U 10/22
Kein Anspruch eines Unternehmers gegen Suchmaschinenbetreiber auf Unterlassung ...
- BVerwG, 30.11.2022 - 6 C 10.21
Datenschutzrecht gibt Anspruch auf unentgeltliche Kopien von Prüfungsarbeiten der ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2021 - 16 A 1582/20
Anspruch auf unentgeltliche Kopie der eigenen Examensklausuren
- VG Gelsenkirchen, 27.04.2020 - 20 K 6392/18
Datenschutz-Grundverordnung, Auskunft, Kopie, unentgeltlich, kostenlos, Klausuren
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2021 - 16 A 1582/20
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-33/22
Österreichische Datenschutzbehörde - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz ...
- LG Paderborn, 19.12.2022 - 3 O 99/22
Facebook-Datenleck - Schadenersatz
- LAG Sachsen, 31.03.2023 - 4 Sa 117/21
- LG Paderborn, 13.12.2022 - 2 O 212/22
500 Euro DSGVO-Schmerzensgeld wegen Datenleck bei Facebook
Querverweise
Auf Art. 2 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken
- Besondere Verarbeitungssituationen
- § 26 (Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses)
§ 27 (Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken)
§ 28 (Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken)
§ 29 (Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten)
§ 30 (Verbraucherkredite)
§ 31 (Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften)
- Rechte der betroffenen Person
- § 32 (Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person)
§ 33 (Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden)
§ 34 (Auskunftsrecht der betroffenen Person)
§ 35 (Recht auf Löschung)
§ 36 (Widerspruchsrecht)
§ 37 (Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling)
- Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
- Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen
- § 40 (Aufsichtsbehörden der Länder)
- Sanktionen
- Rechtsbehelfe
- § 44 (Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter)
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Übergangsbestimmungen
- § 30 (Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst, Justizbehörden, Landesamt für Verfassungsschutz und Vollzug des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes)
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Allgemeine Grundsätze
- § 35 (Sozialgeheimnis)