Bundesdatenschutzgesetz
Teil 2 - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (§§ 22 - 44) |
Kapitel 2 - Rechte der betroffenen Person (§§ 32 - 37) |
(1) Das Recht gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016, keiner ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, besteht über die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 679/2016 genannten Ausnahmen hinaus nicht, wenn die Entscheidung im Rahmen der Leistungserbringung nach einem Versicherungsvertrag ergeht und
(2) 1Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen auf der Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 679/2016 beruhen. 2Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
Rechtsprechung zu § 37 BDSG
4 Entscheidungen zu § 37 BDSG in unserer Datenbank:
- BFH, 14.01.2020 - VIII R 27/17
Externe Datenschutzbeauftragte sind gewerbliche Unternehmer
- VG Weimar, 02.03.2021 - 3 E 209/21
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bezüglich der Fertigung einer ...
- BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 15/20 R
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer ...
- BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 7/20 R
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer ...
Querverweise
Auf § 37 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Besondere Verarbeitungssituationen
- § 30 (Verbraucherkredite)