Das neue Bundesdatenschutzgesetz gilt seit dem 25. Mai 2018. Zur alten Fassung von § 36 BDSG.

Bundesdatenschutzgesetz

   Teil 2 - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (§§ 22 - 44)   
   Kapitel 2 - Rechte der betroffenen Person (§§ 32 - 37)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 36
Widerspruchsrecht

Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

Rechtsprechung zu § 36 BDSG

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