Bundesdatenschutzgesetz
| Teil 2 - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (§§ 22 - 44) |
| Kapitel 2 - Rechte der betroffenen Person (§§ 32 - 37) |
Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
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Rechtsprechung zu § 36 BDSG
6 Entscheidungen zu § 36 BDSG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.01.2024 - II ZB 7/23
Datenschutz: Antrag eines GmbH-Geschäftsführers auf Löschung seines Geburtsdatums ...
- BGH, 23.01.2024 - II ZB 8/23
Datenschutz: Antrag eines Kommanditisten auf Löschung seines Geburtsdatums und ...
- LAG Sachsen, 26.05.2025 - 2 TaBV 8/24
- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 - 16 K 2059/21
Betroffenenrechte aus der DSGVO gegenüber dem Finanzamt nach Datenerhebung bei ...
- VG Köln, 31.07.2025 - 13 K 3809/21 Corona
- VG Frankfurt/Main, 14.01.2025 - 5 K 1135/24
Zu Ansprüchen aus Artikel 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO