Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel III - Rechte der betroffenen Person (Art. 12 - 23) |
Abschnitt 4 - Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall (Art. 21 - 22) |
(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
(2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
(3) Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.
(4) Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.
(5) Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.
(6) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 erfolgt, Widerspruch einzulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.
Rechtsprechung zu Art. 21 DSGVO
96 Entscheidungen zu Art. 21 DSGVO in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 29.01.2020 - L 4 SO 154/19
Sozialhilfe (SGB XII), Datenschutzrecht (DS-GVO)
- EuGH, 04.05.2023 - C-487/21
DSGVO: Das Recht, eine "Kopie" der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-487/21
Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-487/21
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
SCHUFA Holding u.a. (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur ...
- VG Wiesbaden, 01.10.2021 - 6 K 788/20
Zur Frage einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung
- LG Lübeck, 25.05.2023 - 15 O 74/22
Datenschutzverstoß durch Facebook
- OLG Karlsruhe, 23.02.2021 - 14 U 3/19
Anspruch auf Löschung eines Eintrags im FraudPool der SCHUFA; Rechtmäßigkeit ...
- LAG Hamm, 14.12.2021 - 17 Sa 1185/20
Datenübermittlung im Konzern; Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 ...
- VGH Bayern, 07.03.2022 - 4 CS 21.2254
Einbau von Funkwasserzähler zulässig
Zum selben Verfahren:
- VG Bayreuth, 04.08.2021 - B 4 S 21.963
Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung einer Duldungsverpflichtung zum Einbau eines ...
- VG Bayreuth, 04.08.2021 - B 4 S 21.963
Querverweise
Auf Art. 21 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Rechte der betroffenen Person
- Transparenz und Modalitäten
- Art. 12 (Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person)
- Berichtigung und Löschung
- Beschränkungen
- Art. 23 (Beschränkungen)
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)
- Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
- Art. 89 (Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Eingetragene Vereine
- § 79a (Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 10a (Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 62a (Datenschutz)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Schlussbestimmungen
- § 138a (Datenschutz)
- Patentgesetz (PatG)
- Deutsches Patent- und Markenamt
- § 31a (Datenschutz)
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 22a (Datenschutz)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12d (Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Rechte der betroffenen Person
- § 36 (Widerspruchsrecht)
- Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
- § 86 (Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Weiterentwicklung der Versorgung
- § 64e (Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung)
- Telematikinfrastruktur
- Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
- § 308 (Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen)
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke
- § 363 (Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
- § 84 (Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch)
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 22b (Verarbeitung personenbezogener Daten)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 51a (Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden)
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
- Benutzung der Personenstandsregister
- § 68a (Rechte der betroffenen Person)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 21a