Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Zweites Kapitel - Schutz der Sozialdaten (§§ 67 - 85a) |
Vierter Abschnitt - Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften (§§ 81 - 85a) |
(1) 1Ist eine Löschung von Sozialdaten im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung von Sozialdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 679/2016 genannten Ausnahmen nicht. 2In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 679/2016. 3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Sozialdaten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) 1Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 679/2016, dass dies keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. 2Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden.
(3) 1Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 679/2016 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 679/2016, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. 2Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(4) Sind Sozialdaten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig, gilt ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 679/2016 Absatz 1 entsprechend, wenn einer Löschung satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung von Sozialdaten verpflichtet.
(6) § 71 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 |
widrigkeit eines Angemessenheits-
beschlusses der Europäischen Kommission § 82Informations-
pflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person § 82aInformations-
pflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden § 83Auskunftsrecht der betroffenen Personen § 83aBenachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten § 84Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch § 84a(weggefallen) § 85Strafvorschriften § 85aBußgeldvorschriften
Rechtsprechung zu § 84 SGB X
216 Entscheidungen zu § 84 SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 - L 8 U 1012/14
(Gesetzliche Unfallversicherung - Sozialdatenschutz - Löschungsanspruch gem § 84 ...
- BVerfG, 17.10.2016 - 1 BvR 2183/16
Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund materieller Subsidiarität
- SG Berlin, 27.06.2017 - S 208 KR 2111/16
Krankenversicherung - Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte - ...
- VGH Hessen, 16.09.2014 - 10 A 500/13
Zum Datenschutz im Sozialgesetzbuch
- LSG Hessen, 29.01.2020 - L 4 SO 154/19
Sozialhilfe (SGB XII), Datenschutzrecht (DS-GVO)
- BSG, 11.04.2013 - B 2 U 34/11 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Verstoß gegen § 200 Abs 2 SGB 7 - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - L 8 U 5734/10
Gesetzliche Unfallversicherung - Anspruch auf Löschung von ...
- LSG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - L 8 U 5734/10
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2020 - L 21 AS 196/19
- BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 7/19 R
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - L 32 AS 2045/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sozialdatenschutz - Anspruch eines ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - L 32 AS 2045/16
Querverweise
Auf § 84 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Datenlöschung, Auskunftspflicht
- § 304 (Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Datenschutz und Statistik
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 93 (Anzuwendende Vorschriften)