Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel III - Rechte der betroffenen Person (Art. 12 - 23) |
Abschnitt 3 - Berichtigung und Löschung (Art. 16 - 20) |
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) | Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. | |
b) | Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. | |
c) | Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein. | |
d) | Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet. | |
e) | Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt. | |
f) | Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben. |
(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
a) | zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information; | |
b) | zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; | |
c) | aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3; | |
d) | für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder | |
e) | zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. |
Rechtsprechung zu Art. 17 DSGVO
373 Entscheidungen zu Art. 17 DSGVO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 05.10.2023 - 16 U 127/22
dejure.org muss namensbezogenes Suchergebnis nicht auslisten
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 15.06.2022 - 12 O 199/21
Zum Anspruch auf Auslistung aus einer juristischen Datenbank / Suchmaschine
- LG Düsseldorf, 15.06.2022 - 12 O 199/21
- OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1398/23
- OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1481/23
- OLG Dresden, 23.01.2024 - 4 U 1313/23
- OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23
Schadensersatz für Datenleck bei Facebook
- EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
SCHUFA Holding (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur Vorabentscheidung ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
SCHUFA Holding u.a. (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
- OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 33/23
Keine Ansprüche gegen Meta (Facebook) nach Datenschutzvorfall
- OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 67/23
Querverweise
Auf Art. 17 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Grundsätze
- Art. 11 (Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist)
- Rechte der betroffenen Person
- Transparenz und Modalitäten
- Art. 12 (Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person)
- Berichtigung und Löschung
- Beschränkungen
- Art. 23 (Beschränkungen)
- Unabhängige Aufsichtsbehörden
- Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
- Art. 58 (Befugnisse)
- Zusammenarbeit und Kohärenz
- Europäischer Datenschutzausschuss
- Art. 70 (Aufgaben des Ausschusses)
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Rechte der betroffenen Person
- § 35 (Recht auf Löschung)
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Rechte der betroffenen Person
- § 32f (Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Weiterentwicklung der Versorgung
- § 64e (Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung)
- Telematikinfrastruktur
- Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
- § 308 (Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen)
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke
- § 363 (Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
- § 84 (Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch)
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 22b (Verarbeitung personenbezogener Daten)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 51a (Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden)