Datenschutz-Grundverordnung

   Kapitel III - Rechte der betroffenen Person (Art. 12 - 23)   
   Abschnitt 3 - Berichtigung und Löschung (Art. 16 - 20)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 16
Recht auf Berichtigung

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten - auch mittels einer ergänzenden Erklärung - zu verlangen.

Rechtsprechung zu Art. 16 DSGVO

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Querverweise

Auf Art. 16 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 
      Grundsätze
        Art. 11 (Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist)
     
      Rechte der betroffenen Person
        Transparenz und Modalitäten
          Art. 12 (Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person)
        Berichtigung und Löschung
          Art. 19 (Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung)
        Beschränkungen
          Art. 23 (Beschränkungen)
     
      Unabhängige Aufsichtsbehörden
        Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
          Art. 58 (Befugnisse)
     
      Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
        Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)
     
      Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
        Art. 89 (Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken)
     
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Eingetragene Vereine
                § 79a (Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren)
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
        Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
          Besondere Verarbeitungssituationen
            § 27 (Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken)
            § 28 (Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken)
     
      Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
        § 86 (Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen)
    Landesdatenschutzgesetz (LDSG) 
      Besondere Verarbeitungssituationen
        § 13 (Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken)
        § 14 (Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken)
    Abgabenordnung (AO) 
      Einleitende Vorschriften
        Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
          § 31c (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken)
    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Leistungen der Krankenversicherung
        Weiterentwicklung der Versorgung
          § 64e (Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung)
     
      Telematikinfrastruktur
        Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
          § 308 (Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen)
    Börsengesetz (BörsG) 
      Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
        § 22b (Verarbeitung personenbezogener Daten)
    Geldwäschegesetz (GwG) 
      Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
        § 51a (Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden)
    Personenstandsgesetz (PStG) 
      Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
        Benutzung der Personenstandsregister
          § 68a (Rechte der betroffenen Person)
Was ist das?

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