Datenschutz-Grundverordnung
| Kapitel III - Rechte der betroffenen Person (Art. 12 - 23) |
| Abschnitt 3 - Berichtigung und Löschung (Art. 16 - 20) |
(1) Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern
| a) | die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und | |
| b) | die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. |
(2) Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.
(3) Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
(4) Das Recht gemäß Absatz 1 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
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Rechtsprechung zu Art. 20 DSGVO
44 Entscheidungen zu Art. 20 DSGVO in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 31.07.2026 - 5 U 271/24
- VG Berlin, 11.09.2026 - 42 K 268.26
1. Für Klagen auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen Behörden sind ...
- EuGH, 08.10.2026 - C-676/26
- LG Freiburg, 29.05.2026 - 8 O 203/24
Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch als Wegbereiter für zivilrechtliche ...
- OVG Saarland, 13.05.2025 - 2 A 165/24
Fortführung eines datenschutzrechtlichen Verfahrens
- VG Weimar, 02.03.2021 - 3 E 209/21
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bezüglich der Fertigung einer ...
- VG Regensburg, 06.08.2020 - RN 9 K 19.1061
Erfolglose Klage gegen eine Gemeinde auf Unterlassen von Videobeobachtung und ...
- LG Wiesbaden, 15.01.2025 - 2 O 49/24
Schadensersatzanspruch wegen der unterlassenen Mitteilung eines Scorewertes an ...
- FG Niedersachsen, 28.04.2026 - 12 K 245/25
Kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber ...
- FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2024 - 16 K 12118/21
Akteneinsicht und Aktenkopie nach DSGVO und AO
Querverweise
Auf Art. 20 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Grundsätze
- Art. 11 (Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist)
- Rechte der betroffenen Person
- Transparenz und Modalitäten
- Art. 12 (Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person)
- Beschränkungen
- Art. 23 (Beschränkungen)
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)
- Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
- Art. 89 (Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Besondere Verarbeitungssituationen
- § 28 (Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken)
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Besondere Verarbeitungssituationen
- § 14 (Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken)
- Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 (Gegenstand und Anwendungsbereich)
- Erwägungsgründe
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Weiterentwicklung der Versorgung
- § 64e (Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung)
- Telematikinfrastruktur
- Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
- § 308 (Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen)
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 22b (Verarbeitung personenbezogener Daten)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 51a (Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden)