Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel IX - Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen (Art. 85 - 91) |
Art. 89
Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
(1) Die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken unterliegt geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung. Mit diesen Garantien wird sichergestellt, dass technische und organisatorische Maßnahmen bestehen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung gewährleistet wird. Zu diesen Maßnahmen kann die Pseudonymisierung gehören, sofern es möglich ist, diese Zwecke auf diese Weise zu erfüllen. In allen Fällen, in denen diese Zwecke durch die Weiterverarbeitung, bei der die Identifizierung von betroffenen Personen nicht oder nicht mehr möglich ist, erfüllt werden können, werden diese Zwecke auf diese Weise erfüllt.
(2) Werden personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitet, können vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten insoweit Ausnahmen von den Rechten gemäß der Artikel 15, 16, 18 und 21 vorgesehen werden, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind.
(3) Werden personenbezogene Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke verarbeitet, können vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten insoweit Ausnahmen von den Rechten gemäß der Artikel 15, 16, 18, 19, 20 und 21 vorgesehen werden, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind.
(4) Dient die in den Absätzen 2 und 3 genannte Verarbeitung gleichzeitig einem anderen Zweck, gelten die Ausnahmen nur für die Verarbeitung zu den in diesen Absätzen genannten Zwecken.
pflichten Art. 91Bestehende Datenschutz-
vorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
Rechtsprechung zu Art. 89 DSGVO
8 Entscheidungen zu Art. 89 DSGVO in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 22.07.2022 - 21 K 1802/21
Datenverarbeitung im Hamburgischen Krebsregister, Datenschutz
- VG Neustadt, 27.10.2022 - 3 L 763/22
Datenerhebung im Rahmen des Zensus 2022 rechtmäßig
- VG Regensburg, 01.12.2022 - RN 5 S 22.2413
Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, Sofortvollzug kraft gesetzlicher ...
- OLG Köln, 14.11.2019 - 15 U 89/19
Löschanspruch gegen Jameda
- OLG Köln, 14.11.2019 - 15 U 126/19
Löschanspruch gegen Jameda
- VG Bayreuth, 10.11.2022 - B 9 S 22.955
Aufforderung zur Erteilung von Auskünften im Rahmen des Zensus 2022, Gebäudeund ...
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-319/20
Nach Ansicht von Generalanwalt Richard de la Tour können die Mitgliedstaaten ...
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-439/19
Latvijas Republikas Saeima (Points de pénalité)
Querverweise
Auf Art. 89 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Grundsätze
- Rechte der betroffenen Person
- Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten
- Art. 14 (Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden)
- Berichtigung und Löschung
- Art. 17 (Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"))
- Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
- Art. 21 (Widerspruchsrecht)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Telematikinfrastruktur
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke
- § 363 (Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken)