Datenschutz-Grundverordnung
| Kapitel IX - Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen (Art. 85 - 91) |
Art. 91
Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
(1) Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.
(2) Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, sofern sie die in Kapitel VI niedergelegten Bedingungen erfüllt.
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Rechtsprechung zu Art. 91 DSGVO
20 Entscheidungen zu Art. 91 DSGVO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 22.04.2026 - 2 BvR 264/26
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungskammer der ...
- VG Berlin, 17.06.2026 - 42 K 25.25
- VerfGH Bayern, 21.05.2026 - 19-VII-17
Privatschulfreiheit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Normenklarheit, ...
- VG Berlin, 07.04.2022 - 1 K 391.20
Übermittlung von Daten der Finanzämter an die Kirchensteuerstelle; ...
- BayObLG, 15.01.2024 - 204 VAs 177/23
Keine Einsicht in die Ermittlungsakte für das Bistum
- LAG Baden-Württemberg, 27.10.2023 - 7 Sa 35/23
Rechtsweg bei kirchlicher und staatlicher Rechtsgrundlage - Verhältnis ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 17.10.2024 - 8 AZR 42/24
Kirchliches Datenschutzrecht - Datenschutz-Grundverordnung - Herausgabe eines ...
- BAG, 17.10.2024 - 8 AZR 42/24
- KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 09.11.2022 - 135/4-2020
- VG Hannover, 30.11.2022 - 10 A 1195/21
Verhältnis von Kirchenrecht und Datenschutzgrundverordnung
- OLG Hamm, 23.09.2022 - 26 W 6/22
Anwendbarkeit der DS- GVO auf den Betrieb eines Krankenhauses durch eine Kirche
Querverweise
Auf Art. 91 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union
- § 18 (Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder)