Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel IX - Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen (Art. 85 - 91) |
Art. 91
Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
(1) Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.
(2) Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, sofern sie die in Kapitel VI niedergelegten Bedingungen erfüllt.
pflichten Art. 91Bestehende Datenschutz-
vorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
Rechtsprechung zu Art. 91 DSGVO
7 Entscheidungen zu Art. 91 DSGVO in unserer Datenbank:
- LAG Nürnberg, 29.05.2020 - 8 Ta 36/20
Rechtsweg - interdiözesanes Datenschutzgericht - Kirchliches Datenschutzgesetz ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Bamberg, 04.02.2020 - 1 Ca 617/19
Rechtswegzuständigkeit bei Rechtsstreit um Datenschutz eines Angestellten der ...
- ArbG Bamberg, 04.02.2020 - 1 Ca 617/19
- VG Berlin, 07.04.2022 - 1 K 391.20
- OLG Hamm, 23.09.2022 - 26 W 6/22
Anwendbarkeit der DS- GVO auf den Betrieb eines Krankenhauses durch eine Kirche
- KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 09.11.2022 - 135/4-2020
- VerfGH Saarland, 21.01.2020 - Lv 15/19
Missbrauchsverdacht an Uniklinik: Erweiterung des Untersuchungsausschusses ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-33/22
Österreichische Datenschutzbehörde - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz ...
Querverweise
Auf Art. 91 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union
- § 18 (Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder)