Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel IX - Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen (Art. 85 - 91) |
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Die Mitgliedstaaten können näher bestimmen, unter welchen spezifischen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen. In diesem Fall darf die nationale Kennziffer oder das andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung nur unter Wahrung geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung verwendet werden.
Art. 85Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Art. 86Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
Art. 87Verarbeitung der nationalen Kennziffer
Art. 88Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
Art. 89Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
Art. 90Geheimhaltungs-
pflichten Art. 91Bestehende Datenschutz-
vorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
pflichten Art. 91Bestehende Datenschutz-
vorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
Rechtsprechung zu Art. 87 DSGVO
3 Entscheidungen zu Art. 87 DSGVO in unserer Datenbank:
- VG Wiesbaden, 01.10.2021 - 6 K 788/20
Zur Frage einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung
- EuGH, 22.06.2021 - C-439/19
Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-439/19
Latvijas Republikas Saeima (Points de pénalité)
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-439/19