Datenschutz-Grundverordnung
| Kapitel II - Grundsätze (Art. 5 - 11) |
(1) Personenbezogene Daten müssen
| a) | auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden ("Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz"); | |
| b) | für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken ("Zweckbindung"); | |
| c) | dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein ("Datenminimierung"); | |
| d) | sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden ("Richtigkeit"); | |
| e) | in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden ("Speicherbegrenzung"); | |
| f) | in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ("Integrität und Vertraulichkeit"); |
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können ("Rechenschaftspflicht").
gesellschaft Art. 9Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Art. 10Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten Art. 11Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
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Rechtsprechung zu Art. 5 DSGVO
924 Entscheidungen zu Art. 5 DSGVO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 28.09.2026 - 22 U 77/25
Datenschutz; Social Media Plattform
- BGH, 29.09.2026 - VI ZR 402/24
Anfertigung von Pressefotos und deren Weitergabe an Zeitschriftenredaktionen zur ...
- EuGH, 03.09.2026 - C-798/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-798/24
Jautiva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2017/1132 - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-798/24
- EuGH, 18.06.2026 - C-484/24
NTH Haustechnik - Rechtswidrig erlangte personenbezogene Daten dürfen als ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2025 - C-484/24
NTH Haustechnik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten ...
- LAG Niedersachsen, 08.05.2024 - 8 Sa 688/23
Verarbeitung personenbezogener Daten an die DSGVO durch Gerichte; Ansprüche des ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2025 - C-484/24
- BFH, 30.06.2026 - IX R 2/25
Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer ...
- BFH, 30.06.2026 - IX R 3/25
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.06.2026 - IX R 2/25: Keine ...
- OLG München, 26.06.2026 - 36 U 1054/25
Personenbezogene Daten, Business Tools, Feststellunganspruch, ...
Querverweise
Auf Art. 5 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Rechte der betroffenen Person
- Beschränkungen
- Art. 23 (Beschränkungen)
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Besondere Verarbeitungssituationen
- § 26 (Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses)
- Erwägungsgründe
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 22b (Verarbeitung personenbezogener Daten)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 51a (Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 12 (Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 21a