Personenstandsgesetz
Kapitel 9 - Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister (§§ 54 - 68a) |
Abschnitt 2 - Benutzung der Personenstandsregister (§§ 61 - 68a) |
(1) 1Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung werden dadurch gewährleistet, dass die betroffene Person nach § 62 Einsicht in das Personenstandsregister und in die zum Personenstandseintrag geführten Sammelakten nehmen sowie eine Auskunft aus dem Personenstandseintrag oder der Sammelakte erhalten kann. 2Soweit die Auskunft zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 679/2016 durch eine gebührenfreie Kopie des amtlichen Formulars einer Personenstandsurkunde erfolgt, ist dieses nicht vom Standesbeamten zu unterschreiben, zu siegeln oder zu beglaubigen. 3Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 679/2016 ist beschränkt auf die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die im Personenstandsregister oder in den zum Registereintrag geführten Sammelakten enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden.
(2) Hinsichtlich der in den Personenstandsregistern enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 679/2016 nur unter den Voraussetzungen der §§ 47 bis 53 ausgeübt werden.
(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 679/2016 findet in Bezug auf die im Personenstandsregister beurkundeten Daten und die in den Sammelakten enthaltenen Dokumente keine Anwendung.
Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) | 20.11.2019 |
Rechtsprechung zu § 68a PStG
5 Entscheidungen zu § 68a PStG in unserer Datenbank:
- KG, 29.09.2005 - 1 W 249/04
Geburtenbuch: Nachweis der Identität anders als durch Reisepass
- BayObLG, 08.12.2003 - 1Z BR 75/03
Nichteintragung des Vaters in das Geburtenbuch bei Zweifeln an seiner Identität
- LG Mühlhausen, 24.10.2003 - 1 T 82/03
Beurkundung der Geburt neugeborener Kinder von Asylbewerbern trotz fehlender ...
- BayObLG, 14.11.2002 - 1Z BR 122/02
Verweigerung der Eheschließung durch Standesbeamten - gerichtliche Weisung wegen ...
- LG Koblenz, 13.02.2008 - 2 T 733/07
D (A), Standesbeamter, Eheschließung, Anmeldung, Identitätsnachweis, Identität ...