Personenstandsgesetz
| Kapitel 9 - Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister (§§ 54 - 68a) |
| Abschnitt 2 - Benutzung der Personenstandsregister (§§ 61 - 68a) |
(1) 1Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. 2Diese Beschränkung entfällt mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(2) 1Ist der Geschlechtseintrag einer Person nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und sind die Vornamen einer Person nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag geändert worden, so gilt abweichend von § 62:
2Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod der betroffenen Person; § 13 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
(4) Ist die Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft erfolgt, so darf abweichend von § 62 Auskunft aus einem und Einsicht in ein in die Sammelakten aufgenommenes Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes nur dem Anerkennenden, der Mutter, dem Kind und dem anderen Mann, dessen Zustimmung nach § 1595a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist, erteilt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung vom 29.03.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2026 | Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung | 29.03.2026 | |
| 01.11.2024 | Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften | 19.06.2024 | |
| 15.05.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 |
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Rechtsprechung zu § 63 PStG
11 Entscheidungen zu § 63 PStG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.05.2021 - XII ZB 189/20
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- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 - 1 S 2005/19
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- OLG Rostock, 02.05.2017 - 6 W 13/17
Ausstellung einer Eheurkunde bei Vornamensänderung wegen Änderung der ...
Querverweise
Auf § 63 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
- Übergangsvorschriften
- § 76 (Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister)