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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e)   
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§ 1595a
Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft

(1) Die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist entgegen § 1594 Absatz 2 wirksam, wenn

1. die Vaterschaft des anderen Mannes nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 besteht und
2. der andere Mann der Anerkennung des leiblichen Vaters zustimmt.

(2) Wird die Anerkennung des leiblichen Vaters nach Absatz 1 wirksam, ist dieser statt des anderen Mannes rückwirkend ab Geburt des Kindes dessen Vater.

(3) 1Für die Zustimmung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend. 2Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der andere Mann verstorben ist.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung vom 29.03.2026 (BGBl. I Nr. 83), in Kraft getreten am 01.04.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung29.03.2026BGBl. I Nr. 83

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Rechtsprechung zu § 1595a BGB

38 Entscheidungen zu § 1595a BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1595a BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Abstammung
            § 1596 (Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen)
            § 1598 (Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung)
    Personenstandsgesetz (PStG) 
      Besondere Beurkundungen
        Familienrechtliche Beurkundungen
          § 44a (Nachweise nach einer Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft)
     
      Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
        Benutzung der Personenstandsregister
          § 63 (Benutzung in besonderen Fällen)
Was ist das?

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