Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
1§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. 2Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. 3Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. 4Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.
bedürftigkeit der Anerkennung § 1596Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1597Formerfordernisse; Widerruf § 1597aVerbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft § 1598Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf § 1598aAnspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung § 1599Nichtbestehen der Vaterschaft § 1600Anfechtungs-
berechtigte § 1600aPersönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1600bAnfechtungsfristen § 1600cVaterschafts-
vermutung im Anfechtungsverfahren § 1600dGerichtliche Feststellung der Vaterschaft § 1600e(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 1593 BGB
323 Entscheidungen zu § 1593 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 23.11.2020 - 2 W 57/20
Wirksamkeit von ausländischer Ehescheidung und Folgeehe
- OLG Nürnberg, 29.09.2022 - 11 UF 625/22
Beschwerde, Vaterschaft, Anfechtung, Kind, FamFG, Feststellung, Unterhalt, ...
- OLG Celle, 25.07.2022 - 21 UF 37/21
Vaterschaftsfeststellung nach Adoption
- BGH, 04.07.2007 - XII ZB 68/04
Beiladung des biologischen Vaters im Vaterschaftsanfechtungsprozess
- KG, 12.01.2021 - 1 W 1920/20
Eintragung eines österreichischen Transsexuellen im Geburtenregister eines Kindes
- BGH, 24.03.2021 - XII ZB 364/19
Vertretung des Kindes durch unverheiratete Mutter bei Vaterschaftsanfechtung
- BGH, 18.03.2020 - XII ZB 321/19
Vaterschaftsanfechtung durch Mutter: Voraussetzungen; rechtsgeschäftlicher ...
- OLG Schleswig, 17.12.2021 - 2 Wx 30/21
Anspruch des Ehemannes auf Korrektur des Todeszeitpunkts seiner Ehefrau im ...
- BGH, 11.01.2012 - XII ZR 194/09
Unterhaltsregress des Scheinvaters: Durchbrechung der Rechtsausübungssperre
- AG Münster, 04.01.2016 - 22 III 12/15
Eintragung eines Transsexuellen als "Mutter" im Geburtenregister
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1593 BGB
10.06.1994 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1598 zweiter Halbsatz i.V.m. § 1596 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 1593 BGB) | BGBl. I S. 1280 |
15.02.1989 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 1593 und 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | BGBl. I S. 253 |
Querverweise
Auf § 1593 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- Unterhaltspflicht
- Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
- § 1615a (Anwendbare Vorschriften)
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren über den Unterhalt
- Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
- § 646
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen