Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
§ 1598a
Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
(1) 1Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
| 1. | der Vater jeweils von Mutter und Kind, | |
| 2. | die Mutter jeweils von Vater und Kind und | |
| 3. | das Kind jeweils von beiden Elternteilen |
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. 2Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.
(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.
(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.
(4) 1Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. 2Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26.03.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2008 | Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren | 26.03.2008 |
bedürftigkeit der Anerkennung § 1595aAnerkennung trotz bestehender Vaterschaft § 1596Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen § 1597Form § 1597a(weggefallen) § 1598Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung § 1598aAnspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung § 1599Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft § 1600Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung § 1600aPersönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1600bAnfechtungsfristen § 1600cVaterschafts-
vermutung im Anfechtungsverfahren § 1600dGerichtliche Feststellung der Vaterschaft § 1600e(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 1598a BGB
114 Entscheidungen zu § 1598a BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.11.2021 - XII ZB 117/21
Anspruch des Sohnes auf Klärung der leiblichen Abstammung von seiner Mutter
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.07.2019 - XII ZB 33/18
Anspruch auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung eines Kindes bei ...
- BGH, 10.07.2019 - XII ZB 33/18
- BGH, 30.11.2016 - XII ZB 173/16
Abstammungssache: Anspruch auf Einwilligung in die genetische Untersuchung trotz ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 09.03.2016 - 2 UF 327/15
Rechtschutzbedürfnis für statusunabhängiges Abstammungsverfahren
- OLG Frankfurt, 09.03.2016 - 2 UF 327/15
- BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13
Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen ...
Zum selben Verfahren:
- AG Borken, 25.03.2010 - 34 F 29/10
- AG Borken, 08.05.2013 - 34 F 29/10
Anspruch eines nichtehelichen Kindes auf Festellung der biologischen Vaterschaft ...
- BVerfG, 16.01.2013 - 1 BvR 2004/10
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von PKH verletzt Anspruch auf ...
- OLG Hamm, 25.06.2010 - 12 WF 102/10
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Anspruch auf Kenntnis der biologischen ...
- OLG Hamm, 23.10.2013 - 12 UF 121/13
Pflicht des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters zur Einwilligung in eine ...
§ 1598a BGB in Nachschlagewerken
- § 1598a BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vaterschaftsanfechtung
Querverweise
Auf § 1598a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Vollstreckung
- Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung
- § 96a (Vollstreckung in Abstammungssachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1598a BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- § 194 II (Gegenstand der Verjährung)