Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
(1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft).
(2) 1Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson dies der nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter mitzuteilen und die Beurkundung auszusetzen. 2Ein Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ist insbesondere:
1. | das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Anerkennenden oder der Mutter oder des Kindes, | |
2. | wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes besitzt, | |
3. | das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind, | |
4. | der Verdacht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, oder | |
5. | der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist. |
3Die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson hat die Aussetzung dem Anerkennenden, der Mutter und dem Standesamt mitzuteilen. 4Hat die nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständige Behörde gemäß § 85a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft festgestellt und ist diese Entscheidung unanfechtbar, so ist die Beurkundung abzulehnen.
(3) 1Solange die Beurkundung gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgesetzt ist, kann die Anerkennung auch nicht wirksam von einer anderen beurkundenden Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden. 2Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 vorliegen.
(4) Für die Zustimmung der Mutter nach § 1595 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2017 | Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 20.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 1597a BGB
16 Entscheidungen zu § 1597a BGB in unserer Datenbank:
- VG Magdeburg, 16.11.2018 - 4 B 328/18
Einstweilige Anordnung gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach der Anerkennung ...
- VG Düsseldorf, 16.08.2018 - 24 K 1442/18
- OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2018 - 4 MB 91/18
Ausländerrecht
- VG Berlin, 13.07.2018 - 24 L 243.18
- VG Schleswig, 13.03.2018 - 11 B 28/18
Ausländerrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- VG Münster, 05.07.2018 - 8 K 1491/17
- VG Münster, 05.07.2018 - 8 K 2149/16
- BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17
Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung ...
- VG München, 27.09.2018 - M 12 K 18.5
Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund schwerwiegenden ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 04.06.2018 - M 12 K 18.5
Schwerwiegendes Ausweisungsinteresse - Mitwirkungspflicht bei Passersatz
- VG München, 04.06.2018 - M 12 K 18.5
Querverweise
Auf § 1597a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1598 (Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsverfahren
- § 85a (Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft)