Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
(1) 1Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
| 1. | der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, | |
| 2. | der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, | |
| 3. | die Mutter und | |
| 4. | das Kind. |
2Die Anfechtung nach Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass der Anfechtende der leibliche Vater des Kindes ist.
(2) Ist das Kind volljährig, ist die Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen, wenn das Kind der Anfechtung widerspricht.
(3) 1Ist das Kind minderjährig, ist die Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, eine sozial-familiäre Beziehung besteht. 2Dies gilt nicht, wenn
3Satz 2 gilt nicht, wenn der Fortbestand der Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Wird ein Verfahren auf Grund eines Restitutionsantrags nach § 185a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wiederaufgenommen und ist die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem minderjährigen Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, beendet, ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn der Fortbestand der Vaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
(5) 1Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 3 oder 4 besteht, wenn der Mann für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt. 2Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Mann mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. 3In der Regel liegt noch keine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 3 Satz 1 vor, wenn die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 vor weniger als einem Jahr begründet wurde.
(6) 1Die Anfechtung des Mannes, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, ist ausgeschlossen, wenn der Mann bei Anerkennung der Vaterschaft wusste, dass das Kind nicht von ihm abstammt, oder wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. 2Die Anfechtung durch die Mutter ist ausgeschlossen, wenn sie bei Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft wusste, dass das Kind nicht von dem Anerkennenden abstammt oder wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. 3Kann die Mutter nach Satz 2 nicht anfechten, kann sie das Kind bei der Anfechtung der Vaterschaft auch nicht vertreten.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung vom 29.03.2026
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2026 | Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung | 29.03.2026 | |
| 29.07.2017 | Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 20.07.2017 | |
| 01.06.2008 | Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft | 13.03.2008 | |
| 30.04.2004 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern | 23.04.2004 | |
| 12.04.2002 | Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten (Kinderrechteverbesserungsgesetz - KindRVerbG) | 09.04.2002 |
bedürftigkeit der Anerkennung § 1595aAnerkennung trotz bestehender Vaterschaft § 1596Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen § 1597Form § 1597a(weggefallen) § 1598Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung § 1598aAnspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung § 1599Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft § 1600Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung § 1600aPersönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1600bAnfechtungsfristen § 1600cVaterschafts-
vermutung im Anfechtungsverfahren § 1600dGerichtliche Feststellung der Vaterschaft § 1600e(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 1600 BGB
455 Entscheidungen zu § 1600 BGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21
Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind ...
Zum selben Verfahren:
- AG Halle/Saale, 19.05.2021 - 26 F 1064/20
- BVerfG, 03.06.2025 - 1 BvR 2017/21
Verlängerung der Fortgeltungsanordnung im Verfahren Vaterschaftsanfechtung
- OLG Naumburg, 28.07.2021 - 8 UF 95/21
Voraussetzungen einer Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater
- BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig
Zum selben Verfahren:
- AG Hamburg-Altona, 15.04.2010 - 350 F 118/09
Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsanfechtung, deutsches Kind, ...
- AG Hamburg-Altona, 15.04.2010 - 350 F 118/09
- BVerfG, 25.09.2018 - 1 BvR 2814/17
Stattgebender Kammerbeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an die ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 04.09.2019 - 12 UF 82/17
Vaterschaftsanfechtungsverfahren des ehemaligen Lebenspartners nach ...
- OLG Hamburg, 04.09.2019 - 12 UF 82/17
- OLG Frankfurt, 08.07.2019 - 1 UF 1/19
Sozial-familiäre Beziehung gem. § 1600 Abs. 2 BGB
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.03.2021 - XII ZB 364/19
Vaterschaftsanfechtung - Wann muss die Vater-Kind-Beziehung vorliegen?
- BGH, 24.03.2021 - XII ZB 364/19
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1600 BGB
| 05.02.2014 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1600 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 229 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) | BGBl. I S. 110 |
| 15.05.2003 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 1600 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | BGBl. I S. 737 |
§ 1600 BGB in Nachschlagewerken
- § 1600 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vaterschaftsanfechtung - § 1600 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Elterliche Sorge
Kindschaftsrecht
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Querverweise
Auf § 1600 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1600b (Anfechtungsfristen)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)